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Geistiges Eigentum wird gestärkt

Fr, 17.11.2006
Produktpiraterie nimmt ständig zu. Der weltweite illegale Umsatz beläuft sich schätzungsweise auf 350 Milliarden Euro. Bundesministerin Brigitte Zypries stellte nun einen Gesetzentwurf vor, der einen besseren Schutz des geistigen Eigentums gewährleistet.
 Der Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie um. Mehrere Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums werden novelliert und wortgleich geändert. Dazu gehören das Patentgesetz, das Markengesetz und das Urheberrechtsgesetz.
  
Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz eine wesentliche Verbesserung. "Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", betonte Zypries.
  

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen

 
Bei einer unerheblichen Rechtsverletzung werden die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 50 Euro begrenzt. Das gilt bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.  
  
Beispiel: Eine Schülerin bietet in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download an. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 Euro gefordert. Künftig kann die Kanzlei nur 50 Euro verlangen. Unberührt davon bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.
 

Auskunftsansprüche gestärkt 

 
Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte haben. Denn sehr häufig liegen Informationen, die der Rechtsinhaber braucht, um einen Rechtsverletzer zu identifizieren, bei Dritten wie Internet-Providern oder Spediteuren.
 
Dadurch wird es dem Rechtsinhaber künftig möglich, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln. So kann er dann seine Rechte gerichtlich besser durchzusetzen. 
 

Schadenersatz neu berechnen 

 
Künftig kann der Verletzte entscheiden, was als Grundlage für die Berechnung des Schadensersatzes dienen kann: Der konkret entstandenen Schaden, der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr. 
 
Beispiel: Ein Fälscher ahmt ein patentgeschütztes Medikament nach. Der Patentinhaber verlangt Schadenersatz. Da es für ihn schwierig ist, seinen konkreten Schaden zu berechnen, fordert er vom Fälscher eine angemessene Lizenzgebühr. Die Höhe der Lizenzgebühr bemisst sich nach einer "fiktiven Lizengebühr". Das heißt also: Die Gebühr bemisst sich danach, was der Patentinhaber erhalten hätte, wenn er mit dem Patentverletzer vorher einen Lizenzvertrag über die Verwendung des Patents abgeschlossen hätte. 
 

Grenzbeschlagnahmeverordnung 

 
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Dies soll verhindern, dass gefälschte Waren überhaupt in die EU eingeführt werden können. Die Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. 
 
Gegenwärtig kann die beschlagnahmte Ware nur vernichtet werden, wenn die Verletzung des Rechts gerichtlich festgestellt wurde. Die neue Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wonach die Vernichtung auch dann möglich ist, wenn der Verfügungsberechtigte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. 
 
 
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